Die geplante Solaranlage soll in casu nicht auf dem denkmalgeschützten Gebäude "N._____" erstellt werden, sondern auf der Liegenschaft der Beschwerdeführenden (C.). Die Baubewilligungspflicht der geplanten Anlage ergibt sich also nicht aus Art 18a Abs. 3 RPG. Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden liegt aber in der Dorfzone von R. Zudem ist R als Ortsteil von Q. im ISOS mit dem Erhaltungsziel A eingetragen. Die Baubewilligungspflicht der geplanten Anlage ergibt sich demnach aus § 49a Abs. 2 BauV. Diese wurde von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten.