Auf kantonaler Ebene regelt § 49a Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011, unter welchen Voraussetzungen eine Solaranlage bewilligungsfrei erstellt werden kann. Gemäss § 49a Abs. 2 BauV bedürfen Solaranlagen auf Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild, namentlich Weilerzonen mit Ortsbild von nationaler Bedeutung, Dorf-, Altstadt oder Kernzonen, einer Baubewilligung.