Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen. Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor (Art. 18a Abs. 4 RPG). Die Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 regelt, wann eine Solaranlage als genügend eingepasst im Sinne von Art. 18a Abs. 1 RPG gilt (vgl. Art. 32a RPV). Auf kantonaler Ebene regelt § 49a Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011, unter welchen Voraussetzungen eine Solaranlage bewilligungsfrei erstellt werden kann.