An der Augenscheinsverhandlung vom 18. Januar 2023 machten die Beschwerdeführenden zudem geltend, die Bewilligungspflicht von Solaranlagen sei in Art. 18a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 geregelt. Der Umgebungsschutz kulturell geschützter Gebäude sei darin nicht enthalten. Die Kantonale Denkmalpflege BKS überschreite daher mit den verfügten Auflagen ihre Kompetenzen (vgl. Protokoll der Augenscheinsverhandlung vom 18. Januar 2023 [fortan: AS-Protokoll], S. 3, act. 49, Votum B._____).