Mit der Schaffung eines Präjudizes bestünde die begründete Gefahr, dass sich das Ortsbild von R gesamthaft wandeln würde, was den Schutzzielen zuwiderlaufen würde (Beschwerdeantwort, S. 3, act. 27). Bezüglich der unter dem Titel "Enteignung" vorgebrachten Rügen entgegnet die Kantonale Denkmalpflege BKS, formell werde kein Objekt unter "Umgebungsschutz" gestellt. Finanzielle Entschädigungen aufgrund ästhetischer Vorgaben im Umgebungsschutzbereich seien im Kulturgesetz nicht vorgesehen (Beschwerdeantwort, S. 4, act. 26).