Der Umgebungsschutz der Liegenschaft wirke daher sowohl auf die Innenwahrnehmung als auch auf die Ansicht von aussen und aus grösserer Distanz (Beschwerdeantwort, S. 3, act. 27). Zur von den Beschwerdeführenden infrage gestellten Verhältnismässigkeit entgegnet die Kantonale Denkmalpflege BKS, man habe die geplante Anlage nicht abgewiesen, sondern einzig die erhöhten Gestaltungsvorgaben eingefordert, die es am besagten Standort zu berücksichtigen gelte. Mit der Schaffung eines Präjudizes bestünde die begründete Gefahr, dass sich das Ortsbild von R gesamthaft wandeln würde, was den Schutzzielen zuwiderlaufen würde (Beschwerdeantwort, S. 3, act. 27).