basierend auf dem Beschrieb im Denkmalinventar ausschliesslich auf das Interieur sowie die strassenseitige Ansicht beziehe, sei sodann ein Trugschluss. Bei einer integralen Unterschutzstellung, wie im vorliegenden Fall erfolgt, kämen §§ 31 und 32 des Kulturgesetzes (KG) vom 31. März 2009 uneingeschränkt zur Anwendung. Der Umgebungsschutz der Liegenschaft wirke daher sowohl auf die Innenwahrnehmung als auch auf die Ansicht von aussen und aus grösserer Distanz (Beschwerdeantwort, S. 3, act. 27).