Das Luftbild zeige anschaulich, dass die Dachlandschaft im Dorfkern von terracotta-farbenen Ziegeln geprägt sei (Beschwerdeantwort, S. 2, act. 28). Der in der Beschwerde genannte Sitzplatz habe einen erheblich geringeren Einfluss auf die Wirkung des Dorfensembles mit dem kantonal geschützten " N._____" als die Materialisierung und Farbgebung der das Ortsbild prägenden Dächer (Beschwerdeantwort, S. 3, act. 27). Dass sich der denkmalgeschützte Wert des ehemaligen N._____ basierend auf dem Beschrieb im Denkmalinventar ausschliesslich auf das Interieur sowie die strassenseitige Ansicht beziehe, sei sodann ein Trugschluss.