Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die geplante Solaranlage beeinträchtige den schützenswerten Bereich des Denkmals in keiner Art und Weise. Der schützenswerte Bereich beschränke sich gemäss dem Inventar der Kantonalen Denkmalpflege BKS ausschliesslich auf das Interieur sowie die Ansicht von der Strassenseite her. Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, die angefochtenen Auflagen seien nicht verhältnismässig (Beschwerde, S. 8, act. 12). Schliesslich argumentieren die Beschwerdeführenden, die Auflagen stellten eine Enteignung dar, da es ihnen dadurch verunmöglicht werde, eine Solaranlage zu erstellen (Beschwerde, S. 10, act. 10).