In der gemeinsamen Ansicht sei nicht die Dachlandschaft dominierend. Vielmehr beherrsche der in der Landwirtschaftszone erstellte Sitzplatz mit Sonnenschirm, Tischen und Bänken die gemeinsame Ansicht. Weil die Ansicht bereits durch die direkt vor dem Schutzobjekt bestehenden, zonenwidrigen Bauten beeinträchtigt sei, würden die Solarmodule auf dem Dach vier Gebäude nebenan nicht mehr auffallen (Beschwerde, S. 7, act. 13). Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die geplante Solaranlage beeinträchtige den schützenswerten Bereich des Denkmals in keiner Art und Weise.