Das Schutzobjekt und die Liegenschaft C. seien nur von einem (öffentlichen) Feldweg aus und nur auf einer Strecke von knapp 70 m zusammen einsehbar. Zudem werde die gemeinsame Ansicht durch Bäume stark eingeschränkt (Beschwerde, S. 5, act. 15). Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, eine schwarze Solaranlage würde sich optisch besser integrieren, da die Ziegel der angebauten Nachbarliegenschaft, D., ebenfalls mit schwarzen Ziegeln eingedeckt seien (Beschwerde, S. 6, act. 14). Schliesslich bestehe kein schutzwürdiges Interesse betreffend das konkrete Schutzobjekt. In der gemeinsamen Ansicht sei nicht die Dachlandschaft dominierend.