Die Beschwerdeführenden machen geltend, der geringste Gebäudeabstand zwischen dem kantonalen Schutzobjekt und der Liegenschaft der Beschwerdeführenden betrage 33 m und damit mehr als eine Bautiefe (Beschwerde, S. 4, act. 16). Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden grenze nicht an das Schutzobjekt und werde nicht vom Umgebungsgebiet erfasst. Eine Solaranlage wie die geplante, beeinträchtige die Wahrnehmung und die Wirkung des Schutzobjekts nicht, da kaum eine gemeinsame Ansicht bestehe. Das Schutzobjekt und die Liegenschaft C. seien nur von einem (öffentlichen) Feldweg aus und nur auf einer Strecke von knapp 70 m zusammen einsehbar.