Die Beschwerdeführenden beabsichtigen, auf der südlichen Dachfläche ihrer Liegenschaft (C.) auf der Parzelle aaa eine Photovoltaikanlage zu errichten. Die Dachfläche der Liegenschaft C. ist dreigeteilt. Die Photovoltaikanlage soll auf der südwestlichen und südöstlichen Dachfläche (Schopf und Tenn) erstellt werden, nicht aber auf der mittleren Dachfläche, welche den Wohnteil deckt. Geplant sind schwarze, dachintegrierte und reflexionsarme Photovoltaikmodule.