6 von 7 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 214.90, insgesamt Fr. 1'714.90, werden der Beschwerdeführerin A. auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 7 von 7