Die Prüfung der Sach- und Rechtslage hat gezeigt, dass sich der angefochtene Entscheid der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule BKS als rechts- und verhältnismässig erweist und die Beschwerde unbegründet ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist. Sie hat die Verfahrenskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu tragen (§§ 29 Abs. und 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.