Weitere schwere Verfahrensfehler, welche für ein Einschreiten des Regierungsrats erforderlich wären, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, der knapp ungenügende Prüfungsentscheid der praktischen Arbeit sei als nichtig zu erklären beziehungsweise der Notenschnitt sei von 3,83 auf 4,0 anzuheben, kann aufgrund der Rechtsprechung nicht stattgegeben werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 5.