Gestützt darauf ist festzustellen, dass in der Nichtgewährung der zusätzlichen Prüfungszeit bei der praktischen Arbeit der Beschwerdeführerin kein Verfahrensfehler erblickt werden kann. Insofern lässt sich aus dem geltend gemachten erschwerten Prüfungsstart nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Weitere schwere Verfahrensfehler, welche für ein Einschreiten des Regierungsrats erforderlich wären, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.