Gegenstand des Beweises ist im vorliegenden Fall die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Reinigung der Patientin habe dermassen viel Zeit beansprucht, dass ihr zusätzliche Zeit bei der praktischen Arbeit hätte gewährt werden müssen. Die Beschwerdeführerin ist insoweit nach Art. 8 ZGB beweispflichtig, als sie einen Verfahrensfehler geltend macht. Da sie dafür bis heute aber keinen Beweis erbracht hat, ist gestützt auf Art. 8 ZGB von der Richtigkeit der Aussagen der Chefprüfungsexpertin auszugehen, wonach die Reinigung der Patientin nur wenige zusätzliche Minuten erfordert habe.