5 von 7 übrige Fragen des Beweisrechts auf das Zivilprozessrecht, soweit die Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschliessen. Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind namentlich die Grundsätze der Gesetzmässigkeit und die Ermittlung des Sachverhalts durch die Behörden unter Beachtung der Vorbringen der Parteien zu berücksichtigen (§§ 2 und 17 VRPG). Die Beweisfragen sind in Art. 150 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 und in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) geregelt.