Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisationen ist deshalb ein gültiges und nachweislich genügendes Prüfungsresultat grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsausweises. Liegt wegen Verfahrensfehlern kein gültiges Prüfungsergebnis vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als die betreffende Prüfung durch die betroffene Person wiederholen zu lassen (vgl. das Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7894/2007 vom 19. Juli 2008 E. 4.1; B-4484/2009 vom 23. März 2010 E. 8.1 sowie VPB 64.106 E. 6.6.2, VPB 61.31 E. 8.1). 4.3