keinesfalls führt dies aber zur Erteilung des Prüfungsausweises. Der Grund hierfür besteht darin, dass wesentliche Voraussetzung für die Erteilung eines Diploms in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat bildet. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidatinnen und Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisationen ist deshalb ein gültiges und nachweislich genügendes Prüfungsresultat grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsausweises.