Wie bereits erwähnt, auferlegt sich der Regierungsrat Zurückhaltung bei der Überprüfung von Examensentscheiden und greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn bei der Prüfung Verfahrensfehler vorgekommen sind, die das Prüfungsresultat massgeblich zu Ungunsten der geprüften Person beeinflusst haben (vgl. oben, Erw. 3.2). Sind Gegenstand des angefochtenen Prüfungsentscheids lediglich Verfahrensfehler, kann dies – selbst wenn sie unzweifelhaft nachgewiesen sind – grundsätzlich nur dazu führen, dass die Beschwerdeführenden den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen dürfen; keinesfalls führt dies aber zur Erteilung des Prüfungsausweises.