Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei durch die vorgesetzte Fachkraft darüber nicht informiert worden (vgl. Beschwerdebeilage 5, act. 4). In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 22. August 2022 führt die Chefprüfungsexpertin E. diesbezüglich jedoch aus, der Hinweis sei insofern unbeachtlich, als die Reinigung der Patientin nur wenige zusätzliche Minuten erfordert habe (vgl. Beschwerdeantwort der Chefprüfungsexpertin E. vom 22. August 2022, S. 2, act. 28).