Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, anlässlich der Akteneinsicht vom 4. Juli 2022 hätten sich die dort anwesenden Prüfungsexpertinnen E. und O. dahingehend geäussert, dass in diesem besonderen Prüfungsfall die Prüfungszeit hätte verlängert werden dürfen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei durch die vorgesetzte Fachkraft darüber nicht informiert worden (vgl. Beschwerdebeilage 5, act. 4).