In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, die Patientin sei zu Beginn der Prüfung von Kopf bis Fuss mit ihrem Stuhl vollgeschmiert gewesen und alleine die Reinigung habe einige Zeit beansprucht, die dann andernorts teilweise für die Prüfung weiterer Kompetenzen gefehlt habe (vgl. Beschwerdebeilage 5, act. 4). Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, anlässlich der Akteneinsicht vom 4. Juli 2022 hätten sich die dort anwesenden Prüfungsexpertinnen E. und O. dahingehend geäussert, dass in diesem besonderen Prüfungsfall die Prüfungszeit hätte verlängert werden dürfen.