Dass die Beschwerdeführerin ihre Leistungen wohlwollender beurteilt als die Prüfungsorgane, liegt in der Natur der Sache. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der soeben gemachten Ausführungen hinsichtlich der auferlegten Zurückhaltung des Regierungsrats bei der Überprüfung von Examensentscheiden lässt sich feststellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der falschen Bewertung ihrer Prüfung nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen können. 4. 4.1