2.1.2, 2.1.5, 2.2.1, 2.2.3; Handlungskompetenz B2, Punkt 2.1.8, 2.1.14, 3.5; Handlungskompetenz C4, 3.3; Handlungskompetenz D1, Punkt 2.1.3, 2.1.6, 3.3 zeigt – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin durchaus wohlwollend erfolgte. Insofern kann nicht gesagt werden, die Prüfungsorgane hätten offensichtlich unzutreffende Bewertungen vorgenommen und den ihnen zustehenden Ermessensspielraum bei der Benotung überschritten. Die Beschwerdeführerin ist denn auch nicht in der Lage, substantiiert darzulegen, in welchen Bereichen ihre Leistung im Sinne der dargelegten