Vielmehr erscheinen die Bewertungen insgesamt schlüssig sowie nachvollziehbar und entkräften die Rügen der Beschwerdeführerin. Die Bewertung ihrer praktischen Arbeit wurde zudem im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch die Chefprüfungsexpertin E. überprüft. Diese Kontrolle hat gezeigt, dass die Benotung sogar hätte strenger erfolgen können (vgl. Stellungnahme der Chefprüfungsexpertin vom 22. August 2012, S. 3 ff., act. 27 ff.). Aufgrund der Akten ist daraus zu schliessen, dass die Bewertung der praktischen Arbeit, soweit sie vom Regierungsrat überhaupt überprüft werden kann, sorgfältig und – wie die schon grosszügige Bewertung der Aufgaben Handlungskompetenz B1, Punkt