Im vorliegenden Fall ist die Chefprüfungsexpertin in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2012, welche unter Beizug der beiden Prüfungsexpertinnen und der vorgesetzten Fachkraft erfolgte, auf die einzelnen Rügen in der Beschwerdeschrift eingegangen und hat erläutert, weshalb jeweils nicht eine höhere Punktzahl vergeben werden konnte. Nach Durchsicht der eingetroffenen Stellungnahmen sowie der eingereichten Prüfungsunterlagen lässt sich feststellen, dass offensichtliche Falschbewertungen mit Auswirkungen auf das Gesamtergebnis nicht erkennbar sind. Vielmehr erscheinen die Bewertungen insgesamt schlüssig sowie nachvollziehbar und entkräften die Rügen der Beschwerdeführerin.