121 I 225 ff.). Der Regierungsrat greift deshalb auf Beschwerde hin nur ein, wenn bei der Prüfung Verfahrensfehler vorgekommen sind, die das Prüfungsresultat massgeblich zu Ungunsten der geprüften Person beeinflusst haben oder die Prüfungsbehörde sich von Erwägungen hat leiten lassen, die keine oder keine massgebliche Rolle hätten spielen dürfen (vgl. unter anderem RRB Nr. 2008-001586 vom 19. November 2008 i.S. F.S.; RRB Nr. 2009-001630 vom 4. November 2009 i.S. R.L.). 3.3