Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass solche Einschränkungen der Kognition nicht gegen das Verbot der Rechtsverweigerung verstossen, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung entgegensteht (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.4.1; 115 Ia 6 ff.; BGE 99 Ia 586 ff.; vgl. auch Entscheid des ETH-Rats vom 16. September 1998, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 101/2000, S. 107 ff.); das Bundesgericht selbst auferlegt sich diese Zurückhaltung, und zwar auch dann, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (vgl. BGE 118 Ia 495; 121 I 225 ff.).