Eine freie Überprüfung der Notengebung ist daher schon aus diesem tatsächlichen Grund ausgeschlossen. Die Prüfungen haben darüber hinaus häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem birgt die Abänderung einer Examensbewertung die Gefahr neuer Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten in sich. Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass solche Einschränkungen der Kognition nicht gegen das Verbot der Rechtsverweigerung verstossen, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung entgegensteht (vgl. BGE 136 I 229 Erw.