So ist es ihr in der Regel nicht möglich, sich über den im Unterricht vermittelten Stoff, die Gesamtheit der Leistungen der Beschwerdeführerin in der Prüfung und die Leistungen der übrigen Kandidaten ein zuverlässiges Bild zu machen. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich für die Überprüfung überdies dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – Notengebungen zu beurteilen sind, die sich auf mündliche und praktische Prüfungen beziehen. Der massgebende Sachverhalt lässt sich in diesen Fällen auch durch Beweiserhebungen der Rechtsmittelbehörde kaum je vollständig rekonstruieren. Eine freie Überprüfung der Notengebung ist daher schon aus diesem tatsächlichen Grund ausgeschlossen.