Obwohl damit klargestellt wurde, dass dem Gesuch betreffend Wechsel des Prüfungsexperten seitens des Lehrbetriebs nicht entsprochen werde, unternahm die Beschwerdeführerin nichts Weiteres, obwohl sie genügend Zeit gehabt hätte, die vermutete Befangenheit der vorgesetzten Fachkraft vor der Prüfung bei der Abteilung für Berufsbildung BKS im Sinne von § 40 Abs. 2 VBW zu beanstanden. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule BKS wurde während der gesamten Ausbildungszeit weder von der Beschwerdeführerin noch von deren Mutter kontaktiert (vgl. Stellungnahme der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule BKS vom 17. Oktober 2022, S. 1, act. 39). Selbst unmittelbar nach der Prüfung und in