Des Weiteren teilte sie der Mutter der Beschwerdeführerin mit, dass ein Expertenwechsel von Seiten des Lehrbetriebs nicht infrage komme. Obwohl damit klargestellt wurde, dass dem Gesuch betreffend Wechsel des Prüfungsexperten seitens des Lehrbetriebs nicht entsprochen werde, unternahm die Beschwerdeführerin nichts Weiteres, obwohl sie genügend Zeit gehabt hätte, die vermutete Befangenheit der vorgesetzten Fachkraft vor der Prüfung bei der Abteilung für Berufsbildung BKS im Sinne von § 40 Abs. 2 VBW zu beanstanden.