Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin elektronisch bestätigt hat, dass sie mit der Beurteilung ihrer praktischen Arbeit durch ihre Vorgesetzte einverstanden war (vgl. act. 39). Trotz dieser schriftlichen Einverständniserklärung wandte sich die Mutter der Beschwerdeführerin in der Folge mit E-Mail vom 15. März 2022 an die Vorgesetzte, worin sie ihre Bedenken bezüglich "fehlender emotionaler Neutralität" der Vorgesetzten äusserte und infolgedessen um einen anderen Prüfungsexperten für die praktische Arbeit der Beschwerdeführerin ersuchte (vgl. Beschwerdebeilage 6, act.