Der Regierungsrat auferlegt sich nur eine Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsentscheiden, soweit materielle Bewertungen gerügt werden; hingegen nimmt er eine volle Rechtskontrolle bei formellen Fehlern vor (vgl. BGE 106 Ia S. 2 f.; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 607 f.). Gemäss § 40 Abs. 2 der Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) vom 7. November 2007 kann die Abteilung für Berufsbildung und Mittelschule BKS Expertinnen und Experten aus wichtigen Gründen, namentlich bei Befangenheit, vom Einsatz bei den Qualifikationsverfahren ausschliessen. 2.3