2 von 7 den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 132 II 496 Erw. 4.3.; BGE 124 I 125 Erw. 3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2013.362 vom 13. März 2014 E. 6.2 = AGVE 2014 S. 187 ff.). Der Regierungsrat auferlegt sich nur eine Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsentscheiden, soweit materielle Bewertungen gerügt werden;