Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betreffenden Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 127 I 196 E. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) jedoch verlangt, dass eine Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird, sobald der Ausstandsgrund bekannt ist.