Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt jedoch nicht der gleiche strenge Massstab wie für unabhängige richterliche Behörden (BGE 137 II 431 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen auf Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2007 1B_22/2007 E. 3.3). Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betreffenden Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 127 I 196 E. 2b).