Demzufolge bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid über das Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens 2022 beziehungsweise der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit". Die im Zusammenhang mit dem K. erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin sind hingegen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2. 2.1