Zu diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist vorab anzumerken, dass sie nicht vom Streitgegenstand erfasst sind. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet das durch Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Der Streitgegenstand wird folglich durch zwei Elemente bestimmt: erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids (sog. Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Parteibegehren. Dabei bildet das Anfechtungsobjekt den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt.