Die lernende Person muss im Rahmen von im beruflichen Alltag eingebetteten Situationen zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Der Qualifikationsbereich beinhaltet mindestens vier berufliche Handlungskompetenzbereiche, wobei die Ausführung, das Resultat und die Dokumentation der Arbeit mit ⅔ und die Präsentation und das Fachgespräch mit ⅓ gewichtet werden. Das Qualifikationsverfahren gilt gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung SBFI als bestanden, wenn der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mit der Note 4 oder höher bewertet und die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.