Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 758.80, insgesamt Fr. 3'258.80, werden der Beschwerdeführerin A. auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat diese somit noch Fr. 1'258.80 zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführerin A. wird verpflichtet, der Einwohnergemeinde R. eine Parteikostenentschädigung von Fr. 4'900.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 11 von 11