Für die zusätzliche Rechtsschrift (Duplik) ist sodann ein Zuschlag von 15 % gerechtfertigt. Ausserdem ist wegen des hohen Streitwerts in analoger Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT ein weiterer Abzug von 33 % angezeigt (AGVE 2011, S. 251 ff.). Die Parteientschädigung der obsiegenden Einwohnergemeinde beträgt somit aufgerundet Fr. 4'900.–. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.