10 von 11 Bands von Fr. 5'200.– bis Fr. 10'500.–. Der mutmassliche Aufwand wird im vorliegenden Verfahren als durchschnittlich beurteilt, die Schwierigkeit als mittel. Dies ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine berechnete Grundentschädigung von Fr. 7'850.–. Da kein Augenschein durchgeführt wurde, rechtfertigt sich ein Abzug von 20 % (vgl. § 2 In Verbindung mit analog § 6 Abs. 1 AnwT). Für die zusätzliche Rechtsschrift (Duplik) ist sodann ein Zuschlag von 15 % gerechtfertigt.