Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Dies hat zur Folge, dass die Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (§ 31 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Ausserdem hat die Beschwerdeführerin der anwaltlich vertretenen Einwohnergemeinde ihre Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).