Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Akten kommt der Regierungsrat in Übereinstimmung mit der Abteilung für Baubewilligungen BVU und dem Gemeinderat zum Schluss, dass (1.) die geplante Direkterschliessung der Bauparzelle über die K ef nicht bewilligungsfähig ist, (2.) das geplante Ladenlokal nicht zonenkonform ist und (3.) für die im Unterabstand zur K cd liegende interne Erschliessung keine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.