UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Überarbeitete Auflage, Rz. 599). Beides ist vorliegend nicht der Fall, da ein einzelner Vergleichsfall nicht ausreicht, um eine Praxis zu begründen, und die Abteilung für Baubewilligungen BVU als zuständige Behörde erklärt, eine entsprechende Zustimmung würde heute voraussichtlich nicht wieder erteilt. 5.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Abteilung für Baubewilligungen BVU das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss § 67 BauG beziehungsweise § 67a BauG vorliegend zurecht verneint hat. 6. Fazit und Kosten