Zudem befindet sich zwischen der Parzelle Nr. ddd und der K cd, anders als bei der Bauparzelle, eine nach Westen hin ansteigende Böschung, welche den Ausbau der Kantonsstrasse in diese Richtung erschweren würde. Die Situation auf Parzelle Nr. ddd ist somit nicht identisch mit jener auf der Bauparzelle. Für ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht ist zudem erforderlich, dass eine eigentliche rechtswidrige Praxis der zuständigen Behörde besteht, von welcher diese nicht abweichen will (vgl. ULRICH HÄ- FELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Überarbeitete Auflage, Rz. 599).